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Stichwort English Beschreibung
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, allgemein publicly appointed and sworn expert Wer mit seiner Sachverständigenkompetenz als Sachverständiger oder Sachverständige ins Geschäft kommen will, strebt in der Regel entweder die öffentliche Bestellung durch die für seinen Bereich zuständige Industrie- und Handelskammer an, oder er begibt sich gleich auf das internationale Parkett und versucht, ein Zertifikat nach DIN EN/IEC 17024 zu erreichen.

Eine Automatik, nach der ein zertifizierter Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt wird, oder umgekehrt, ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger automatisch zertifiziert wird, gibt es nicht. Rechtsgrundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen ist § 36 der Gewerbeordnung.

Wer sich öffentlich bestellen und vereidigen lassen will, sollte sich ein Merkblatt der zuständigen IHK besorgen. Diese Merkblätter sind inhaltlich ziemlich gleich. Sie beziehen sich auf die Sachverständigenordnungen der jeweiligen Industrie- und Handelskammern sowie auf Verlautbarungen des Instituts für Sachverständigenwesen (ifs). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur Industrie- und Handelskammern, sondern auch andere Institutionen Bestellungsbehörden sind, z.B. im landwirtschaftlichen Bereich Regierungspräsidien, aber auch Landwirtschaftskammern. Wem die Bestellungskompetenz zuerkannt wird, ist durch Landesrecht geregelt.

Voraussetzung für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist ein Mindestalter von 30 Jahren. Die frühere Altersbegrenzung nach oben wurde von Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15.02.2012 (Az.: 8 C 24/11) aufgehoben. Es gibt etwa 240 Sachgebiete, auf denen bisher öffentliche Bestellungen erfolgten. Im Bereich der Immobilienwirtschaft handelt es sich vor allem um öffentliche Bestellungen in den Bereichen

  • Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Mieten und Pachten,
  • Schäden an Gebäuden,
  • Bewertung von Hausverwaltungs- und Immobilienvermittlungsleistungen,
  • Bewertung von Gebäuden und Anlagen,
  • Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung,
  • Bewertung von (unbebauten) Einzelgrundstücken.

Dabei überschneiden sich manche Bereiche, z.B. die Bewertung von Gebäuden und Anlagen (oft landwirtschaftlich genutzte Objekte) mit der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung setzt die Einreichung zahlreicher Unterlagen voraus, darunter auch von neu erstellten Gutachten bei der Industrie- und Handelskammer. Diese reicht die sich auf die besondere Sachkunde beziehenden Unterlagen zur Überprüfung an das zuständige Fachgremium weiter. Da die öffentliche Bestellung auf fünf Jahre erfolgt, muss im Halbjahr vor Ablauf eine Wiederbestellung für weitere fünf Jahre beantragt werden. Auch hier sind in der Regel neue Gutachten einzureichen, über die das zuständige Fachgremium zu befinden hat.

Die Fachgremien bestehen aus aktuellen oder früheren öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, so dass sich naturgemäß die Frage stellt, wie es um die Aktualität von deren "besonderer Sachkunde" bestellt ist. Problematisch wird es, wenn das Sachkundeniveau desjenigen, der erstmals oder wieder bestellt werden will, über dem der Mitglieder des zuständigen Fachgremiums angesiedelt ist. Daraus können Fehlbeurteilungen entstehen, die dem potenziellen Sachverständigen das Leben schwer machen. Solche Fälle sind – wie die Praxis zeigt - durchaus nicht auszuschließen.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen ist ein hohes Gut. Es sollte alles dafür getan werden, die denkbar höchste Transparenz der Vorgänge um die Überprüfung der besonderen Sachkunde herzustellen.